Über uns - 1. Dresdner Betreuungsverein e. V.

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Über uns

Rechtliche Betreuung
Der 1. Dresdner Betreuungsverein e.V. wurde 1992 gegründet, nahezu zeitgleich mit der Einführung des Betreuungsrechts in Deutschland. Gemäß § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - ehemals § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - sind wir seit 1993 als Betreuungsverein anerkannt.

Tätigkeitsschwerpunkte als anerkannter Betreuungsverein sind neben der Führung von Rechtlichen Betreuungen die Gewinnung, Fortbildung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer*innen sowie die Information zu Vorsorgemöglichkeiten wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Ehrenamtliche Betreuer*innen können mit uns Vereinbarungen nach § 22 BtOG abschließen, sich zu ihrer Tätigkeit beraten lassen und haben überdies die Möglichkeit, an regelmäßig stattfindenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Bevollmächtigte beraten und unterstützen wir bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit.

Außerdem übernehmen Mitarbeiter*innen des Vereins als Vereinsbetreuer*innen die Rechtliche Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Menschen, die an der Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise gehindert sind (§ 1814 BGB).

Rechtliche Betreuung bedeutet für uns die Wahrung des Rechtsschutzes und Selbstbestimmungsrechts für Personen, die auf Grund eines Handikaps hierfür auf Unterstützung angewiesen sind. Dabei hat die "Unterstützende Entscheidungsfindung" alternativlos Vorrang vor der "Ersetzenden Entscheidungsfindung". Eine ausnahmsweise ersetzende Entscheidung durch Betreuer*innen hat sich - soweit ermittelbar - am mutmaßlichen Willen der betreuten Person zu orientieren und setzt immer voraus, dass deren Erkrankung oder Behinderung eine eigene Willensbildung unmöglich macht.

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Seit 01. Januar 2023 gilt in Deutschland das reformierte Betreuungs- und Vormundschaftsrecht. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Eine Rechtliche Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1814 ff. BGB) ist erforderlich, wenn ein volljähriger Mensch an der Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise gehindert sind und andere Hilfen und Unterstützungsangebote zu deren Vermeidung nicht ausreichen. Gegen den freien Willen einer Person darf ein*e Betreuer*in nicht bestellt werden (auch wenn dies vermeintlich angezeigt wäre).

Auf Antrag der betroffenen Person bzw. auf Anregung Dritter (z.B. durch Angehörige, Krankenhäuser, Behörden, Pflegedienste) ermittelt das Betreuungsgericht, ob bzw. in welchem Umfang die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers erforderlich ist. Hierzu beauftragt es die zuständige Betreuungsbehörde zur Erstellung eines Sozialberichts und gibt (regelmäßig) ein fachärztliches Gutachten in Auftrag. Dabei soll das ärztliche Gutachten erst nach Vorliegen des Sozialberichts beauftragt werden. Auf Grundlage dieser Ermittlungen hat das Betreuungsgericht die betroffene Person persönlich, möglichst in deren üblicher Umgebung, anzuhören und deren Wünsche zu erfragen. Ist die Anordnung einer Betreuung erforderlich, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Dieser darf ausschließlich Aufgabenbereiche enthalten, die für die Führung der Betreuung notwendig sind.

Bei der Auswahl einer geeigneten Betreuerin bzw. eines geeigneten Betreuers ist das Betreuungsgericht zunächst an die Wünsche der betroffenen Person gebunden und hat überdies darauf zu achten, dass die ehrenamtliche Betreuungsführung (z.B. durch Angehörige) gegenüber der beruflichen Betreuungsführung immer Vorrang hat.

Im Zusammenhang mit der Erstellung des Sozialberichts prüft die Betreuungsbehörde auch, ob die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers durch andere Hilfs- und Unterstützungsangebote vermieden werden kann (Erforderlichkeitsgrundsatz). Stimmt die betroffene Person zu, soll die Betreuungsbehörde alle zur Vermeidung einer Betreuung geeigneten Maßnahmen vermitteln, begleiten und unterstützen (§ 8 BtOG, erweiterte Unterstützung). Rechtliche Betreuung ist gegenüber anderen geeigneten Hilfen immer nachrangig.

Bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht ist die Bestellung einer Rechtlichen Betreuerin bzw. eines Rechtlichen Betreuers regelmäßig ausgeschlossen.

1. Dresdner Betreuungsverein e.V.
Rechtliche Betreuung | Vormundschaft | Pflegschaft
Fetscherstraße 72
01307 Dresden

Tel.: (0351) 435 31 - 0
Fax: (0351) 435 31 - 29
Email:
info@ddbtv.de (Verein)
       betreuung@ddbtv.de (Rechtliche Betreuung)
       vormundschaft@ddbtv.de (Vormundschaft | Pflegschaft)
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1. Dresdner Betreuungsverein e.V.
Die Querschnittsarbeit des Vereins wird unterstützt durch den Freistaat Sachsen und die Landeshauptstadt Dresden.
Der 1. Dresdner Betreuungsverein e.V. ist Mitglied im
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.
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